Datenschutz: Mieterdaten müssen vorgelegt werden

Datenschutz: Mieterdaten müssen vorgelegt werden

Üblicherweise sind im Rahmen von Steuererklärungen Belege nur auf Aufforderung des Finanzamtes einzureichen. Dabei kann es allerdings zum Beispiel beim Anfordern von Mietverträgen zum Konflikt mit dem Datenschutz wegen der im Mietvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten kommen. Die obersten deutschen Finanzrichter haben jetzt darüber entschieden, was in diesem Fall gilt.

Üblicherweise sind im Rahmen von Steuererklärungen Belege nur auf Aufforderung des Finanzamtes einzureichen. Dabei kann es allerdings zum Beispiel beim Anfordern von Mietverträgen zum Konflikt mit dem Datenschutz wegen der im Mietvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten kommen. Die obersten deutschen Finanzrichter haben jetzt darüber entschieden, was in diesem Fall gilt.

Berlin. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Datenschutz für sich genommen kein Grund ist, die Vorlage von Belegen zu verweigern (Urteil vom 13.08.2024, Az.: IX R 6/23). Im vorliegenden Fall reichte die Steuerpflichtige nur eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen beim Finanzamt ein.

Dessen Anforderung der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen verweigerte sie mit Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die fehlende Einwilligung ihrer Mieter. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich, so ihre Argumentation. Zudem sei das Finanzamt zur Unterlagenanforderung nicht berechtigt, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte unerheblich seien.

DSGVO muss dennoch beachtet werden

Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg: Die Vermieterin durfte – und musste – die personenbezogenen Daten ihrer Mieter auch ohne deren Zustimmung gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter als Steuerpflichtigen nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der DSGVO beachten.

Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist aber nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 c DSGVO gerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge an das Finanzamt ist als Zweckänderung nach Artikel 6 Absatz 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik beim Zentralverband Haus & Grund Deutschland: „Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung 2018 wurde zugleich auch die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung besonders gesetzlich geregelt. Der generelle Verweis eines Vermieters auf „den Datenschutz“ wird deshalb nicht funktionieren. Datenschutzrechtlich unbegrenzt ist das Recht der Finanzämter auf Belegüberprüfung allerdings nicht.“

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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