Herbstlaub beseitigen: Das sollten Hauseigentümer beachten

Der Herbst ist da, die Blätter sind schön bunt geworden und rieseln zahlreich auf Straßen und Gehwege. Was für den Betrachter hübsch aussieht, stellt für Fußgänger eine Gefahr dar. Haus & Grund Rheinland erinnert deswegen daran, dass Grundeigentümer fürs Laubfegen zuständig sind – Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Wie geht man damit in Eigentümergemeinschaften und Mietverhältnissen um?

Der Herbst ist da, die Blätter sind schön bunt geworden und rieseln zahlreich auf Straßen und Gehwege. Was für den Betrachter hübsch aussieht, stellt für Fußgänger eine Gefahr dar. Haus & Grund Rheinland erinnert deswegen daran, dass Grundeigentümer fürs Laubfegen zuständig sind – Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Wie geht man damit in Eigentümergemeinschaften und Mietverhältnissen um?

Düsseldorf. Die meisten Kommunen haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Sie sind damit in der Verkehrssicherungspflicht – und ein mit Laub bedeckter Bürgersteig kann gerade bei Regen sehr rutschig sein. Herbstlaub, das von eigenen Bäumen auf den Gehweg gefallen ist, sollten Eigentümer daher auf dem eigenen Grundstück entsorgen. „Sie können das Laub etwa als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden oder es kompostieren“, rät Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland.

Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum beseitigt in der Regel die Straßenreinigung. Hauseigentümer müssen es regelmäßig nur zu Haufen zusammenfegen, damit es nicht etwa Gullys verstopfen kann. Allerdings ist es den Anliegern nicht zuzumuten, die Wege ständig komplett laubfrei zu halten. Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst auch mit Gefahren durch Laub rechnen. Kann der Grundstückseigentümer nachweisen, dass regelmäßig gründlich gefegt wurde, haftet er bei Schäden nicht. „Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya.

Laubfegen ist auf Mieter übertragbar

Eigentümer können das Laubfegen auch delegieren – etwa an die Mieter. Sie müssen das vertraglich vereinbaren, damit die Haftung geklärt ist. „Der Grundeigentümer behält aber die Pflicht zur Überwachung, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, bemerkt Verbandsjurist Amaya. „In Häusern mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam für das Laubfegen verantwortlich.“

Ein verunglückter Fußgänger kann Schadenersatz wahlweise von der Eigentümergemeinschaft oder von einem einzelnen Eigentümer verlangen, der in Höhe seines Eigentumsanteils haftet. Beratung zum richtigen Umgang mit dem Thema Laubfegen finden Mitglieder im örtlichen Haus & Grund Verein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

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