Mietpreisbremse: Was gilt als umfassende Modernisierung?

Wer nach einer umfassenden Modernisierung neu vermietet, braucht sich dabei nicht an die Mietpreisbremse zu halten. Allein stellt sich hierbei die Frage, wie umfassend die Modernisierung dafür sein muss. In dieser Hinsicht herrschte bislang Unsicherheit. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema beschäftigt und ein erhellendes, aber auch sehr strenges Urteil gesprochen.

Wer nach einer umfassenden Modernisierung neu vermietet, braucht sich dabei nicht an die Mietpreisbremse zu halten. Allein stellt sich hierbei die Frage, wie umfassend die Modernisierung dafür sein muss. In dieser Hinsicht herrschte bislang Unsicherheit. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema beschäftigt und ein erhellendes, aber auch sehr strenges Urteil gesprochen.

Karlsruhe. Um bei geltender Mietpreisbremse die Ausnahmeregelung für umfassende Modernisierungen nutzen zu können, müssen Vermieter tatsächlich sehr weitgehend erneuern. Die Investition muss mindestens ein Drittel der Kosten eines Neubaus betragen. Dabei dürfen die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen und modernisierende Instandhaltungen nicht mitgerechnet werden. Die Wohnung muss nach der Modernisierung den Standard eines Neubaus bieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 11.11.2020, Az.: VIII ZR 369/18).

Der konkrete Fall drehte sich um eine vermietete Wohnung in Berlin. Das 86 Quadratmeter große Objekt wurde im Jahr 2016 neu vermietet – zu 13,99 Euro pro Quadratmeter. Die Mieter rechneten sich aus, das liege über der Grenze dessen, was die Mietpreisbremse erlaubt. Nur 9,61 Euro wären demnach zulässig. So verklagten sie die Vermieterin auf Rückzahlung zu viel geleisteter Miete. Die Vermieterin hielt jedoch dagegen und berief sich darauf, dass die Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung nicht greift.

Mehr als ein Drittel der Neubaukosten investiert: Reicht das?

Tatsächlich hatte man nach dem Auszug der Vormieter einiges an der Wohnung machen lassen. Küche und Bad bekamen damals neue Fliesen, die anderen Räume einen Parkettfußboden. Auch die sanitären Anlagen im Bad erneuerte man. Zudem ließ die Vermieterin die Wohnung erstmals mit einer Einbauküche ausstatten. Die vormals offen liegenden Heizungsrohre wanderten unter den Fußboden und schließlich bekam die Wohnung noch eine neue elektrische Anlage. Insgesamt gab die Vermieterin 58.500 Euro für die Frischzellenkur aus.

Aber reicht das, um eine Ausnahme von der Mietpreisbremse zu begründen? Das Landgericht sagte „ja“, denn die Summe erreichte ein Drittel der Neubaukosten. Die Sache ging allerdings weiter bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Und der entschied: Das Landgericht muss den Fall nochmal verhandeln und genau nachrechnen. Wenn der Modernisierungsaufwand ein Drittel der Neubaukosten erreicht – ohne Grundstückskosten und unter Berücksichtigung regionaler Umstände – ist zwar nach Ansicht des BGH von einer umfassenden Modernisierung auszugehen.

Mietpreisbremse entfällt praktisch nur bei Kernsanierung

Allerdings zählen für diese Berechnung laut BGH nur solche Kosten, welche für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angefallen sind. Sprich: reine Erhaltungsmaßnahmen zählen nicht mit. Auch wenn Dinge erneuert werden, die zwar einen erheblichen Teil ihrer Lebensdauer hinter sich haben und abgenutzt, aber noch nicht kaputt sind, zählen die Kosten nicht mit. Man spricht hierbei von sogenannten modernisierenden Instandhaltungsmaßnahmen.

Außerdem entschieden die Bundesrichter, dass es nicht allein auf die Kosten ankommt. Genauso wichtig sei nämlich der qualitative Umfang der Modernisierung. Um eine Ausnahme von der Mietpreisbremse zu rechtfertigen, müsse die Wohnung nach der Modernisierung in wesentlichen Teilen den Standard eines Neubaus bieten. Das setzt Verbesserungen auf Neubaustandard in wesentlichen Bereichen voraus, etwa bei Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung und den energetischen Eigenschaften der Immobilie.

Auch bei der qualitativen Betrachtung dürfen Erhaltungsmaßnahmen oder modernisierende Instandhaltungen keine Rolle spielen. Zudem sind laut BGH nur solche Maßnahmen mitzuzählen, die auch tatsächlich beim Mieterwechsel umgesetzt wurden. Was schon während des vorherigen Mietverhältnisses gemacht wurde, zählt also ebenfalls nicht. Mit dem Urteil ist klar: Eine Ausnahme von der Mietpreisbremse wegen Modernisierung wird in der Praxis nur in wenigen Fällen in Frage kommen. Sie erfordert praktisch eine Kernsanierung der Wohnung.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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